3. Das BMF Schreiben vom 06.04. 2005
Mit dem BMF-Schreiben vom 6. April 2005 (BStBl. I 2005, S. 619) hat die Finanzverwaltung nunmehr klargestellt, wie eine Abfindungsvereinbarung formuliert sein muss, damit sie keinen schädlichen Widerrufsvorbehalt darstellt. Außerdem hat die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2005 eingeräumt, innerhalb der fehlerhafte Abfindungsvereinbarungen geändert werden können. M. E. können innerhalb dieser Frist auch fehlende Abfindungsvereinbarungen nachgeholt werden.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt es in erster Linie auf die Höhe des vereinbarten Abfindungsbetrages an. Insofern ist zu unterscheiden, zwischen Arbeitnehmern die sich noch in der Anwartschaftsphase befinden und solchen Arbeitnehmern, die sich bereits in der Leistungsphase befinden bzw. aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.
3.1. Abfindung laufender Versorgungsleistungen
Bezieht sich die Abfindungsklausel auf laufende Versorgungsleistungen, so muss der vereinbarte Abfindungsbetrag dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen entsprechen.
3.2. Ausgeschiedene Arbeitnehmer
Das gleiche gilt für ausgeschiedene Arbeitnehmer. Auch für diese muss der Abfindungsbetrag dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen entsprechen.
3.3. Aktive Anwärter
Soweit die Abfindungsvereinbarung auch das Recht beinhaltet, den Pensionsanspruch eines noch aktiven Arbeitnehmers abzufinden, muss der Abfindungsbetrag ebenfalls dem Barwert der zukünftigen Pensionsleistungen entsprechen. Dabei handelt es sich aber nicht nur um den erdienten Teil der Pensionsansprüche, sondern, wie die Finanzverwaltung formuliert, um den unquotierten Barwert dieser Ansprüche. Dies ergibt sich, wie bereits oben erwähnt, daraus, dass andernfalls der Arbeitgeber jederzeit die Möglichkeit hätte, dem Arbeitnehmer das Recht zu nehmen, weitere Ansprüche auf Altersversorgung zu erdienen.
M. E. sollte man daher darauf verzichten, eine Abfindung für aktive Arbeitnehmer zu vereinbaren. Denn warum sollte es sinnvoll sein, einem Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze den Barwert der gesamten Altersversorgung auszuzahlen – auch soweit er diese noch nicht erdient hat. Insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist von der Vereinbarung einer solchen Möglichkeit abzuraten, weil die Finanzverwaltung eine entsprechende Zahlung mit diesem Argument als verdeckte Gewinnausschüttung ansehen könnte.
4. Berechnungsgrundlagen
Nach dem BMF-Schreiben scheidet eine Rückstellung aus, wenn in der Abfindungsklause das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe nicht eindeutig und präzise fixiert wird.
4. 1. Zinssatz
Nicht geregelt ist allerdings in der Verwaltungsanweisung, welcher Zinssatz bei Berechnung des Barwertes zu Grunde zu legen ist.
4.1.1. Arbeitnehmer, die unter das Betriebsrentengesetz fallen
In dem Betriebsrentengesetzes war bisher in § 3 Abs. 2 BetrAVG die Höhe der Abfindung zwingend festgelegt. Sie berechnete sich nach dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessen künftigen Versorgungsleistungen. Hierbei waren der bei dem jeweiligen Durchführungsweg vorgeschriebene Rechnungszinsfuß sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berücksichtigen. Da der arbeitsrechtliche Teil des Gesetzes keinen Zinsfuss nennt, kann nur der Zinsfuss gemeint sein, der nach ertragsteuerlichen Vorschriften für die Bemessung der abzugsfähigen Aufwendungen zu beachten ist (vgl.Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 3 BetrAVG a. F. Rz 3658). Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen das BetrAVG eingreift, der Abfindungsbetrag zwingend unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % zu berechnen war. Eine Vereinbarung, die hiervon zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweicht, ist gemäß § 134 BGB nichtig.
Für Abfindungen, die nach dem 31.12.2004 gezahlt werden, ist diese Regelung durch einen in § 3 Abs. 5 BetrAVG enthaltenen Verweis auf § 4 Abs. 5 BetrAVG ersetzt worden. Für die Berechnung von Abfindungen gelten seit dem die Regelungen zur Ermittlung des Übertragungswertes im Falle der Übertragung von Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Portabilität). Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistungen. Der Gesetzeswortlaut weicht allerdings insofern von der früheren Fassung ab, als nunmehr ein Hinweis darauf fehlt, welcher Rechnungszinsfuss anzuwenden ist vgl. Höfer, a.a.O. § 3 BetrAVG (ab 2005), Rz 3551,20). Da nach der Begründung des Gesetzes insofern jedoch keine Änderung eintreten sollte, ist m. E. weiterhin der Zinssatz von 6 % maßgeblich (vgl. Höfer a.a.O. § 4 (ab 2005) Rz 3686.60). Dies bedeutet zunächst, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung dieser Zinssatz kraft Gesetzes anzuwenden ist. Außerdem hat dies zur Folge, dass die Vereinbarung eines anderen Zinssatzes zwar möglich ist, die Vereinbarung eines höheren Zinssatzes zivilrechtlich aber unwirksam wäre, weil sie den Arbeitnehmer schlechter stellt.
Da diese Auffassung möglicherweise von der Finanzverwaltung nicht geteilt wird, sollte man aus Gründen der Vorsicht einen Zinssatz vertraglich vereinbaren, der aber nicht über 6 % liegen sollte. Wegen des in § 3 BetrAVG enthaltenen grundsätzlichen Verbots von Abfindungen sind diese Fälle allerdings wenig bedeutsam.
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