Pensionszusage - richtig gemacht

Beherrschende Gesellschafter unterliegen nicht dem Betriebsrentengesetz.
Kommentierte Urteile und Rundschreiben
  BMF Rundschreiben vom 06.04.2005

4.1.2. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern greift das Betriebsrentengesetz jedoch nicht ein. Dies bedeutet zunächst, dass der maßgebliche Prozentsatz in diesen Fällen unbedingt vertraglich vereinbart werden muss, weil ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung die Berechnungsgrundlagen nicht ausreichend eindeutig fixiert sind. Hinsichtlich der Höhe des Prozentsatzes gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit, so dass keine Bindung an den in § 6 a Abs. 3 EStG geregelten Prozentsatz von 6 % besteht. Da bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Vereinbarungen mit der GmbH aber dem Fremdvergleich standhalten müssen, darf nur ein Prozentsatz vereinbart werden, der angemessen ist und auch mit einem fremden Geschäftsführer vereinbart werden würde. M. E. dürften alle Prozentsätze zwischen 2,75% und 6 % beim Finanzamt Anerkennung finden.

4.2. Lebenserwartung
M. E. ist es außerdem erforderlich, auch die Sterbetafeln, die bei Berechnung des Barwertes zu Grunde gelegt werden sollen, vertraglich zu regeln. Denn auch insofern bestehen mehrere Möglichkeiten, weil entweder die Heubeck Richttafeln oder DAV 2004 R zu Grunde gelegt werden könnten. Zwar gelten in jedem Fall auch bei dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik. Aus Gründen der Vorsicht sollte man aber auch vertraglich vereinbaren, welche Sterbetafeln maßgeblich sein sollen. Da man nicht wissen kann, welche Sterbetafeln existieren werden, wenn es zur Abfindung kommt, halte ich es für empfehlenswert diejenigen Sterbetafeln zu vereinbaren, die bei Berechnung der letzten Rückstellung zu Grunde gelegt worden sind.

5. Handlungsbedarf
Angepasst werden müssen nach diesen Grundsätzen alle Pensionszusagen, die eine Abfindungsvereinbarung enthalten und entweder als Abfindungsbetrag einen niedrigeren Betrag als den Barwert vorsehen oder die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Abfindungshöhe nicht ausreichend genau darstellen. Zu ändern sind also insbesondere Pensionsvereinbarungen, die eine Abfindung zum Teilwert ermöglichen oder in denen kein Zinssatz zur Berechnung des Barwerts vereinbart ist. Außerdem müssen alle Vereinbarungen geändert werden, in denen Abfindungen für noch aktive Arbeitnehmer vereinbart sind und als Abfindungsbetrag nur der Wert des erdienten Teils der Anwartschaft vorgesehen ist.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sollten m. E. außerdem alle Pensionsvereinbarungen ergänzt werden, die überhaupt keine Regelungen über eine Abfindungsmöglichkeit enthalten. Denn wie bereits oben dargestellt, vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, eine Abfindung, die einem beherrschenden Gesellschafter geleistet wird, stelle schon dann eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn es an einer entsprechenden vertraglichen Regelung fehle.
Zwar halte ich diese Ansicht für falsch, weil der Pensionsberechtigte durch eine - wertgleiche - Abfindung keine zusätzliche Leistung enthält, die über das hinausgeht, was ihm bereits in der Pensionszusage versprochen ist, sondern er diese Leistung lediglich in anderer Form erhält. Um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, sollte man aber vorsorglich eine entsprechende Regelung treffen. Einen Nachteil kann dies nicht haben, wenn man sich an die Regeln des BMF-Schreibens vom 6.4.2005 hält. Auch im Hinblick auf die ermäßigte Versteuerung der Abfindung nach § 34 EStG hat dies keinen Nachteil, weil der Gesetzgeber durch das StEntlG 1999/2000/2002 den halben Steuersatz für Entschädigungen abgeschafft hat. Ab 1999 können Abfindungen nur noch als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der Fünftel-Regelung begünstigt versteuert werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sollte man M. E. außerdem das Abfindungsrecht der GmbH dahingehend einschränken, dass es nur im Einvernehmen mit dem Berechtigten ausgeübt werden kann. Denn anderenfalls kann es dazu kommen, dass der Gesellschafter gegen seinen Willen die Abfindung in seinem privaten Bereich versteuern muss, obwohl ihm das ungelegen kommt.


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