Vertraglich kann auch eine Dynamisierung der Versorgungsleistungen vereinbart werden. Erforderlich ist, dass hierfür ein fester Prozentsatz festgelegt wird, der aber höchstens 3 % betragen darf. Bemessungsgrundlage für die Steigerung ist üblicherweise die Höhe der Vorjahresbezüge.
Eine Dynamisierung der Pensionsleistungen in Höhe von 1 % bewirkt eine Erhöhung der Rückstellung um etwa 10 %.
Auch die nachträgliche Ergänzung der Zusage um eine Dynamisierung der Versorgungsleistungen ist zulässig.
Denkbar wäre es, auch die Anwartschaft zu dynamisieren. Dies würde bedeuten, dass die Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen sich bereits in der Anwartschaftsphase jedes Jahr erhöht. Von einer solchen Regelung ist jedoch grundsätzlich abzuraten.
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