Grundsätzlich kann jeder Unternehmer seinem Arbeitnehmer einer Pensionszusage erteilen. Eine Pensionsrückstellung kann jedoch nur dann gebildet werden, wenn das Unternehmen seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, wenn also jedes Jahr eine Bilanz aufgestellt wird. Freiberufler, die ihren Gewinn durch eine Überschussrechnung ermitteln, können deshalb keine Pensionsrückstellung bilden.
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