Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kommt im Falle einer Insolvenz der GmbH der Pensionssicherungsverein (PSV) für die Versorgungsleistungen auf (§§ 7 ff BetrAVG). Da für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer das BetrAVG nicht gilt, kann eine Insolvenzsicherheit nur dadurch hergestellt werden, dass die GmbH eine Rückdeckung bildet und diese dem Versorgungsberechtigten zur Sicherheit für seine Ansprüche verpfändet.
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