Besondere Vorteile bietet die Pensionszusage bei Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, also einer GmbH oder Aktiengesellschaft, organisiert sind. Bei Kapitalgesellschaften besteht nämlich die Möglichkeit, eine Pensionszusage mit steuerlicher Wirkung auch solchen Beschäftigten zuzusagen, die zugleich Gesellschafter sind. Denn nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich stellt eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern gegenüber eine selbständige Person dar (Trennungsprinzip), so dass Verträge zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern wie zwischen fremden Dritten möglich sind.
Steuerrechtlich werden derartige Verträge jedoch nur anerkannt, wenn besondere zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Insbesondere bei beherrschenden Gesellschaftern prüft die Finanzverwaltung, ob die Zusage ihren Grund in dem Beschäftigungsverhältnis oder in der Stellung als Gesellschafter hat. Beruht die Zusage auf dem Gesellschaftsverhältnis, wird die Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt.
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