Zusage einer Nur-Pension ohne Barumwandlung als Überversorgung
Zusammenfassung: Zum Urteil
Mit dem Urteil vom 9.11.2005 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine Nur-Pension eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, aufgegeben. Nunmehr vertritt er statt dessen die Ansicht, eine derartige Nur-Pension verstoße bereits gegen das so genannte Übermaßverbot, wonach die zugesagten Versorgungsbezüge nicht höher sein dürften als 75% der derzeitigen Aktivbezüge. Für eine derartige Pensionszusage darf deshalb eine Rückstellung bereits wegen Verstoßes gegen das in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG geregelte Stichtagsprinzips nicht gebildet werden. Dies stellt nicht nur einen Unterschied in der rechtlichen Begründung dar, sondern hat auch Konsequenzen in der Rechtsfolge. Denn während bei einer verdeckten Gewinnausschüttung nur die jährlichen Zuführungen zur Rückstellung außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen sind, ist bei einem Verstoß gegen § 6 a EStG die Pensionsrückstellung als solche - gewinnerhöhend - aufzulösen.
Damit widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die sich mit ihrem BMF-Schreiben vom 28.1.2005 (BStBl I 2005, Seite 387) erst kürzlich der bisherigen Auffassung des BFH angeschlossen hat.
Nach Ansicht des BFH könnte eine derartige Nur-Pensionszusage allenfalls dann anerkannt werden, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein entsprechendes laufendes Gehalt versprochen worden ist und er dieses beizeiten in eine Pensionsanwartschaft umgewandelt hat. Denn in Fällen der Entgeltumwandlung wird die Versorgung aus Eigenmitteln des Begünstigten aufgebaut, so dass die Prüfung einer Überversorgung entfällt (vgl. auch das BMF-Schreiben vom 3.11.2004 in Textziffer 16 -18). Allerdings kann dies nach Ansicht des BFH nur dann gelten, wenn die Umwandlung der gesamten Aktivbezüge in eine Pensionsanwartschaft ernsthaft gewollt ist. Daran dürfte es aber regelmäßig fehlen, weil dem Gesellschafter-Geschäftsführer in diesem Fall keine anderweitige Mittel zur Verfügung stehen, um seinen laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten.
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