Nach § 6 a Abs. 1 EStG wird eine Pensionsrückstellung nur anerkannt, wenn folgenden so genannte Sondervoraussetzungen erfüllt sind:
- zivilrechtlich wirksamer Anspruch
- schriftliche und eindeutige Vereinbarung
- keine Abhängigkeit der Versorgungsleistungen von zukünftigen Gewinnen
- kein Widerrufsvorbehalt.
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