Die GmbH, die die Pensionszusage erteilt, muss die sich daraus ergebende Verpflichtung
auf der Passivseite ihrer Bilanz ausweisen, und zwar sowohl in der Handels- als auch in
der Steuerbilanz. Da die Verpflichtung der Höhe nach ungewiss ist, handelt es sich um eine
sogenannte Rückstellung. Die Rückstellung ist erstmals in der Bilanz des Jahres auszuweisen,
in dem die Zusagevereinbarung abgeschlossen worden ist. Die erstmalige Bildung der
Rückstellung und ihre spätere Erhöhungen (Zuführungen zur Rückstellung) sind steuerlich
als Aufwand zu verbuchen und mindern dementsprechend den Gewinn des Unternehmens.
|