Der oben dargestellte Barwert der Pensionsleistungen darf jedoch nicht bereits im Jahr
der Erteilung der Pensionszusage in vollem Umfang als Rückstellung ausgewiesen werden.
Nach § 6a EStG ist die Bildung der Rückstellung vielmehr auf den Zeitraum zwischen Erteilung
der Zusage und Erreichen der Altersgrenze zu verteilen. Die Berechnung erfolgt
gemäß § 6a Abs. 3 EStG seit 1974 nach dem sogenannten Teilwertverfahren. Der wesentliche
Inhalt dieses Verfahrens besteht darin, dass bei der periodengerechten Verteilung des
Barwertes auf die einzelnen Jahre auch die Dienstzeit vor Erteilung der Pensionszusage
berücksichtigt wird. Natürlich darf die Rückstellung aber erst zum Schluss des Jahres gebildet
werden, in dem die Pensionszusage erteilt wird. Dies hat zur Folge, dass die erstmalige Zuführung
zur Pensionsrückstellung besonders hoch ist, weil im Erstjahr auch die Anteile an dem Barwert
berücksichtigt werden, die auf die Dienstzeit vor Erteilung der Pensionszusage entfallen.
Die Zuführung zur Pensionsrückstellung ist deswegen im Jahr der Erteilung der Zusage um so höher, je größer der Zeitraum zwischen Diensteintritt und Erteilung der Zusage (Vordienstzeit) ist.
Das gleiche Rechenprinzip gilt bei einer späteren Erhöhung der zugesagten Versorgungsbezüge sowie bei einer späteren Dynamisierung. In diesen Fällen wird vom Gesetz fingiert, der am Bilanzstichtag gültige Umfang der Verpflichtung habe bereits vom Dienstbeginn an bestanden. Man spricht von einer Rückprojektion der Verhältnisse am Bilanzstichtag auf den Beginn des Dienstverhältnisses.
Da sich durch das Teilwertverfahren im Erstjahr eine besonders hohe Zuführung zur Rückstellung ergibt, sieht § 6a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EStG die Möglichkeit vor, die Rückstellung des Erstjahres auf dieses und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen.
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