Nach § 6a EStG muss die Pensionszusage schriftlich erteilt werden. Dies gilt auch für jede
nachträgliche Änderung. Die schriftliche Fassung der Pensionszusage muss eindeutige Angaben zur
den Voraussetzungen und zu der Höhe der Leistungen enthalten. Bestehen insofern Unklarheiten,
darf das Unternehmen keine Rückstellung bilden.
|