Bei der Pensionszusage handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem
Beschäftigten. Bei der Zusage einer GmbH an ihren Geschäftsführer ist deshalb das in § 181
BGB geregelte sogenannte Selbstkontrahierungsverbot zu beachten. Danach darf ein Vertreter
im Namen des Vertretenen mit sich selbst grundsätzlich keinen Vertrag abschließen. Eigentlich
dürfte deshalb der Geschäftsführer einer GmbH den Vertrag über die Pensionszusage nicht
gleichzeitig für die GmbH und sich selbst unterschreiben. Ein Verstoß gegen das
Selbstkontrahierungsverbot hat zur Folge, dass der betreffende Vertrag schwebend unwirksam ist.
Gemäß § 181 BGB besteht jedoch die Möglichkeit, den Gesellschafter-Geschäftsführer von dem
Verbot der Selbstkontrahierung zu befreien. Bei einer Einmann-GmbH muss die betreffende
Befreiung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung erfolgen, die im Handelsregister
einzutragen ist.
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