Der Sonderausgabenabzug nach dem durch das Altersvermögensgesetz (AVmG)
eingeführten § 10a Abs. 2 EStG ist lediglich bei den Durchführungswegen Pensionsfonds,
Pensionskasse und Direktversicherung zulässig, sofern die Beiträge aus Arbeitsentgelt stammen,
das bei dem Arbeitnehmer steuer- und beitragspflichtig war. Bei einer Pensionszusage greift diese
Vorschrift dagegen nicht ein.
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