Handelsrechtlich führt der Verzicht auf die Pensionszusage bei der GmbH zu einer Gewinnerhöhung,
weil diese dadurch von einer "Verbindlichkeit" befreit wird. Steuerrechtlich ist jedoch zu unterscheiden,
ob der Verzicht betrieblich veranlasst ist oder durch das Gesellschaftsverhältnis. Ist der Verlust
betrieblich veranlasst, etwa durch die schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH, führt die Reduzierung
der Rückstellung auch steuerrechtlich zu einer entsprechenden Erhöhung des Einkommens. Beruht der
Verzicht dagegen auf Umständen, die ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben, ist er nach dem
Beschluss des großen Senates des BFH von 09.06.1997 (Bundessteuerblatt II 1998, Seite 307)
steuerlich als verdeckte Einlage zu behandeln. Er löst bei der GmbH steuerlich also keine
Gewinnerhöhung aus. Vielmehr erhöhen sich durch den Verzicht nachträglich die Anschaffungskosten
des Gesellschafter-Geschäftsführers für seine Anteile an der GmbH. Dies hat zur Folge, dass sich
bei einem Verkauf der GmbH-Anteile sein Gewinn entsprechend vermindert. Außerdem hat der
Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Einkommensteuer einen fiktiven Zufluss im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Für die Bewertung ist nicht die Rückstellung
maßgeblich, sondern die Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbaren Anspruchs.
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