Die Zusagevereinbarung darf keinen Vorbehalt enthalten, der es dem Unternehmen möglich macht, die Zusage nach freiem Belieben zu widerrufen. Ein Widerrufsvorbehalt ist nur dann zulässig, wenn der Widerruf voraussetzt, dass dabei die wirtschaftlichen Interessen des Beschäftigten und des Unternehmens angemessen abgewogen werden.
Bei der Zusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sollte man auf die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes überhaupt verzichten.
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